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in 2012

Haben Sie schon eine Betreuungs-und Vorsorgevollmacht??
Nachricht vom 25. Januar 2012

<P>Sind geistige Kräfte eingeschränkt oder ganz ausgefallen oder liegt eine durch körperliche Gebrechen bedingte Hilflosigkeit vor, fehlt in aller Regel die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen oder ist zumindest eingeschränkt. Ein solcher Zustand kann auf Altersdemenz zurückgeführt, oder-völlig altersunabhängig- durch Krankheit, Schlaganfall oder Unfall verursacht werden. Eine gesetzliche Vertretung durch nahe Angehörige wie Ehegatten oder Kinder gibt es im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Meinung nicht. <B>Sind keine Vollmachten vorhanden</B>, so müsste bei dieser Sachlage vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden. Das Betreuungsverfahren (früher Pflegschaft genannt) kann sich wegen der umständlichen Verfahrensnormen langwierig gestalten: Der Betroffene wird auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts durch einen Facharzt psychiatrisch oder neurologisch begutachtet. Das Betreuungsamt beim Landratsamt sucht einen geeigneten Betreuer und schlägt ihn dem Vormundschaftsgericht vor. Das Vormundschaftsgericht (Notariat) ernennt und überwacht den Betreuer und muss in regelmäßigen Abständen Berichte über seine Tätigkeit und Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben verlangen. Ein erstes dringendes Bedürfnis für eine Betreuung kann mangels einer anderweitigen Vertretungsbefugnis erfahrungsgemäß schon im Anfangsstadium der Behinderung entstehen, z.B. wenn nach einem Schlaganfall oder Unfall die Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff notwendig ist. Der Vertretungsmangel wird spätestens dann spürbar, wenn rechtsverbindlich vermögensrechtliche Maßnahmen getroffen, vom Konto des Betrofffenen Zahlungen geleistet, Heim-, Pflege- oder Behandlungsverträge geschlossen oder anhängige Rechtsstreitigkeiten zu Ende geführt werden sollen. <B>Die Initiative zur Vorsorge liegt in Zeiten des klaren Verstandes </B>und uneingeschränkter Entscheidungsfähigkeit beim Betroffenen selbst. Er kann einer oder mehreren Personen seines Vertrauens Vollmacht erteilen, diese also mit der Vertretung in allen Bereichen betrauen und so die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermeiden. Der Bevollmächtigte hat selbstverständlich die Weisungen und Vorgaben des Vollmachtgebers zu beachten. Die Vollmacht beruht auf der Privatautonomie des Vollmachtgebers, eine behördliche Überwachung der Tätigkeit, wie es im Betreuungsverfahren der Fall wäre, findet hier nicht statt. Die Vollmacht ist, wenn sie in allen Belangen gültig und anerkannt werden soll, notariell zu beurkunden.Selbstverständlich kann der Bevollmächtigte erst nach Aushändigung der Vollmacht agieren, also erst, wenn sie ihm vom Vollmachtgeber ausgehändigt wurde. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter können auch vereinbaren, wo diese Vollmacht im Bedarfsfall vom Bevollmächtigten abgeholt/aufgefunden werden kann. <B>Die Patientenverfügung</B> will sicherstellen, dass im Falle eines unheilbaren Leidens, das unumkehrbar zum Tod führt, das Leben nicht mit Hilfe der Apparatemedizin künstlich verlängert wird, sondern auf würdige Weise enden kann. Die Durchsetzung dieses Wunsches ist dem Verfügenden naturgemäß nicht selbst möglich, da er sich ja in einem Zustand der Hilflosigkeit oder gar völliger Bewusstlosigkeit befindet; hat er jedoch in gesunden Tagen vorsorglich eine umfassende Vollmacht erteilt, so kann der Bevollmächtigte diesen letzten Patientenwunsch kraft seiner Vertretungsmacht durchsetzen. Die Verfügung ist nicht formgebunden. Verschiedene Formulierungsvorschläge stehen zur Verfügung (z.B. Kreisseniorenrat). Auch hier gibt es die Möglichkeit der notariellen Beurkundung, wenn jederzeit zweifeilsfrei Gültigkeit und Errichtungszeitpunkt nachgewiesen werden soll.</P>

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